top of page

 

Pächterwechsel

 

Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter/Verpächter, fällt der Garten an den Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet.

 

Es gelten folgende Bestimmungen:

 

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Verfallene, unbrauchbare oder das Landschaftsbild verunzierende Baulichkeiten sind von dem ausscheidenden Pächter zu beseitigen. Überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen.

Der abgehende Pächter verpflichtet sich, die geschätzten Gegenstände und Einrichtungen gegen Erstattung des Schätzwertes auf den Nachfolger des Gartens zu übertragen. Der Verpächter sorgt für die fachgerechte Abschätzung dieser Gegenstände und Auszahlung der Entschädigung an den bisherigen Pächter.

Die durch die Schätzung entstandenen Kosten und noch entstehenden sonstigen Forderungen des Verpächters, sind vom abgebenden Pächter zu tragen.

 

Der Verpächter ist zur Auszahlung des Schätzwertes erst dann verpflichtet, wenn dieser an ihn von dem neuen Pächter gezahlt ist. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verschulden des Pächters, gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechend. Der Verpächter ist jedoch berechtigt, den Garten auf Kosten des Pächters ordnungsgemäß instand zu setzen und die hierfür enstehenden Kosten, von dem Erlös des Gartens einzubehalten.

 

 

bottom of page